Gesetzliche Grundlage:
Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur bei gerechtfertigten Verhinderungen zulässig. Das sind zum Beispiel Krankheit oder außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers oder anderer Angehöriger.
Auf Ansuchen des Erziehungsberechtigten kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darüber hinaus der Schulleiter die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen.
Der Klassenvorstand oder der Schulleiter ist von jeder Verhinderung bei außergewöhnlichen Ereignissen schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. (siehe dazu § 45 SchUG)
Grundsätzlich sind wir der Überzeugung, dass die Ferienordnung in Österreich genügend Möglichkeiten bietet, Urlaubsfahrten in die unterrichtsfreie Zeit zu legen. Sollte dies aus triftigen Gründen nicht möglich sein oder ein außergewöhnliches Ereignis bevorstehen, bitten wir Sie, rechtzeitig vor dem gewünschten Fernbleiben Ihres Kindes das Gespräch mit der Klassenlehrerin bzw. Schulleiterin zu suchen. Das Ansuchen um die Befreiung vom Unterricht muss dann schriftlich unter Angabe von Datum und Begründung erfolgen.